Mit der Einführung der überarbeiteten ATV DIN 18451:2023-09 haben sich seit dem 5. Oktober 2023 bei den Regelungen zur Ermittlung der abrechenbaren Gerüstbauleistung entscheidende Änderungen vergeben. Die wichtigsten Änderungen können sie den folgenden Informationen der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk / des Bundesverbandes Gerüstbau e.V. entnehmen.
Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass wir künftig die überarbeitete ATV DIN 18451 in unseren Angeboten und bei der Leistungsermittlung sowie Abrechnung anwenden und stehen Ihnen selbstverständlich für Rückfragen und weitere Informationen gerne zur Verfügung.
Informationen zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Gerüstarbeiten
(ATV DIN 18451:2023-09)
Folgende Änderungen haben sich ergeben:
Es wird höflich darauf hingewiesen, dass diese Änderungen künftig in Angeboten und bei der Leistungsermittlung sowie Abrechnung berücksichtigt werden.
(Diese Änderungen, herausgegeben durch die Bundesinnung für das Gerüstbau-Handwerk / Bundesverband Gerüstbau wurden gezeichnet durch Sabrina Luther ( Rechtsanwältin/ Geschäftsführerin) und Lukas Berger (Rechtsanwalt/ Syndikusrechtsanwalt Fachbereich Recht))
Schutzgerüste können grundsätzlich nach dem Flächenmaß (gem. Abschn. 5.2.3.1 DIN 18451) oder dem Längenmaß (gem. Abschn. 5.2.3.2 DIN 18451) abgerechnet werden.
Auszug aus ATV DIN 18451:2016-09:
„5.1.3 Die Ermittlung der Leistung erfolgt funktionsbezogen gesondert. Gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt, sind jeweils in Abhängigkeit von Bauart, Verwendungszweck und Abrechnungseinheit entweder die Maße der eingerüsteten Flächen oder die Flächen der Außenseite der Gerüstkonstruktion zugrunde zu legen. (..)
5.2.3 Schutzgerüste
5.2.3.1 Bei Abrechnung von Schutzgerüsten, z.B. Fanggerüst, Dachfanggerüst, Schutzdach, Fußgängertunnel nach Flächenmaß wird die technisch erforderliche Länge nach DIN 4420-1 in der größten Abwicklung an der Gerüstaußenseite und die Höhe von der Standfläche des Gerüstes bis 2 m über der obersten Belagfläche gerechnet.
5.2.3.2 Bei Abrechnung von Schutzgerüsten, z.B. Fanggerüst, Dachfanggerüst, Schutzdach, Fußgängertunnel nach
Längenmaß wird die Länge in der größten Abwicklung an der Gerüstau-ßenseite gerechnet.“
Anders als bei Arbeitsgerüsten, bei denen gemäß Abschnitt 5.1.3 und 5.2.1 die eingerüstete Fläche maßgeblich ist, wird bei der Abrechnung von Schutzgerüsten nach dem Flächenmaß die Fläche entsprechend Abschnitt 5.1.3 an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion aufgemessen.
Bei der Abrechnung von Schutzgerüsten nach dem Flächenmaß wird gem. Abschnitt 5.2.3.1 die technisch erforderliche Länge nach DIN 4420-1 in der größten Abwicklung an der Gerüstaußenseite und die Höhe von der Standfläche des Gerüstes bis 2 m über der obersten Belagfläche gerechnet, also z. B. beim Dachfanggerüst bis Oberkante Schutzwand. Die technisch erforderliche Länge ergibt sich aus der größten Abwicklung an den Gerüstaußenseiten unter Beachtung der Vorschriften der DIN 4420-1. Dort ist unter Nr. 7.1 bestimmt, dass Schutzgerüste den zu schützenden Bereich, bezogen auf die Absturzkante, seitlich um mindestens 1,00 m überragen müssen.
Erläuterung der Aufmaßregeln für Schutzgerüste
Aufmaßfläche: Fa = (L1 + L2) x H, mit H bis 2 m über OL
Abb. 5: Beispiel Schutzgerüst als Dachfanggerüst, Ermittlung des Flächenmaßes
Bei der Abrechnung von Schutzgerüsten nach Längenmaß (m) wird die Länge in der größten Abwicklung an der Gerüstaußenseite, z. B. an der Schutzwand oder Konsole, gerechnet.
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